Schützen wir das alte Wien

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Die neue Bauordnung: Fluch oder Segen?

Jurist:innen können den Entwurf hier runterladen.

Wenn die Stadt Wien die Änderungen der Wiener Bauordnung ausgerechnet
in der Urlaubszeit, vier Wochen im Juli zur Einsicht auflegt, kann man davon
ausgehen, dass das Interesse an einer öffentlichen Diskussion nicht sehr groß ist. Georg Scherer von WienSchauen hat ein paar Vorschläge eingebracht. Auch die BI „Pro Wilhelminenberg“ hat eine Stellungnahme eingebracht. Auf der Website zum nachlesen.

Hier von WienSchauen die Stellungnahme als Zitat:

„Wenn Sie das Anliegen unterstützen möchten, geben Sie bitte eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf ab! Das ist noch bis zum 8.8.2023 per E-Mail an post@ma64.wien.gv.at möglich. Sie können einige oder alle dieser Punkte verwenden und in die E-Mail hineinkopieren:

* Abbruchverfahren: Das alleinige Stützen auf von Bauwerbern beauftragte Gutachten bei der Berechnung der Abbruchreife muss enden. Die Behörde muss gesetzlich verpflichtet werden, ein zweites Gutachten zu beauftragen (§ 62a).

* Schutz von Fassadenschmuck sollte auch für alle Altbauten außerhalb von Schutzzonen gelten (in § 85 Abs. 6). Historischer Dekor darf nicht zerstört werden.

* Verpflichtende Prüfung und Einrichtung von Schutzzonen bei jeder Umwidmung (Muss-Bestimmungen in § 7). Auch der Schutz für nach 1945 erbaute Häuser sollte möglich sein.

* Unesco-Weltkulturerbe: In der Bauordnung sollten nicht nur die kleinen Kernzonen, sondern unbedingt immer auch die größeren Pufferzonen erfasst werden. Der Fachbeirat sollte in Fragen des Weltkulturerbes verpflichtend eingebunden werden (Muss-Bestimmungen in § 2 Abs. 1e und 4, § 67 Abs. 2).

* Nachkriegsarchitektur: Herausragende Gebäude der 2. Republik sollten effektiv erhalten werden können. Eine eigene Bestimmung sollte ins Baugesetz aufgenommen werden.

* Schutz im Inneren: In Schutzzonen sollte in § 129 auch das Innere von Gebäuden (Stiegenhäuser, besondere Fenster usw.) und der Hofbereich geschützt werden können (analog dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz § 3).






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